Förderungen der 24-Stunden Personenbetreuung

Förderung

 

Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

 

  •  Für zwei selbständig erwerbstätige Betreuungskräfte beträgt der Zuschuss       € 800,--  monatlich
  • Für nur eine selbständig erwerbstätige Betreuungskraft beträgt der Zuschuss         € 400,-- monatlich

 

Die Kriterien für die Förderung

der 24-Stunden-Betreuung

 

  • Das Betreuungsverhältnis kann in Form eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person zum Beispiel durch Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft bestehen.
  • Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3
  • Einkommensgrenze von  2.500 € monatliches Netto-Gesamteinkommen der zu betreuenden Person (Pflegegeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnungsbeihilfe zählen nicht zum Einkommen)

Wegfall der Vermögensgrenze ab 1.11.2008

  • Ab 1. November 2008 können alle Personen, die nach den Bestimmungen der 24-Stunden-Betreuung zuhause gepflegt werden, unabhängig von ihrem Vermögen, eine finanzielle Unterstützung zur 24-Stunden-Betreuung erhalten.

 

Steuerliche Absetzbarkeit von Betreuungskosten 

 

Gemäß EStG sind bei einer Betreuung zuhause, die damit verbundenen Aufwände, ab Bezug von Pflegegeld der Stufe 1, zur Gänze als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Aufwände und Ausgaben wie zum Beispiel

  • Kosten für das Betreuungspersonal
  • Aufwände für die Vermittlungsorganisation

geltend gemacht werden.

 

Diese sind um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse (z.B. Pfegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten) zu kürzen.

 

 

Weiterführende Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Betreuungskosten finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen unter www.bmf.gv.at.

 

Quelle: BMF

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